I. Name und Sitz
II. Ziele und Aufgaben
III. Tätigkeit
IV. Mitgliedschaft
V. Organe
VI. Finanzen
Art. 1
Unter dem Namen
Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS)
Action pour une Suisse indépendante et neutre (ASIN)
Azione per una Svizzera indipendente e neutrale (ASNI)
besteht als Nachfolgeorganisation des Schweizerischen Aktionskomitees gegen den UNO-Beitritt ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz der AUNS befindet sich am jeweiligen Sitz der Zentralen Geschäftsstelle.
Art. 2
Die AUNS hat insbesondere folgende Ziele und Aufgaben:
a) Überwachung der Aussenpolitik des Bundes sowie Orientierung der
Mitglieder und des Volkes über die Probleme und die Problematik der
schweizerischen Aussenpolitik;
b) Einsatz zur Wahrung der Unabhängigkeit, der Neutralität und
der Sicherheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
c) Kampf für eine Aussenpolitik des Bundes, welche die integrale
und traditionelle Neutralität respektiert und damit die Unabhängigkeit
und Sicherheit des Landes gewährleistet;
d) Verhinderung von Aktivismus bei der Aussenpolitik und von unnötigen
internationalen Engagements.
Art. 3
Die AUNS kann zur Ausübung ihrer Ziele und Aufgaben alle dazu geeigneten
Massnahmen ergreifen, insbesondere
a) Erlass von Stellungnahmen und Resolutionen;
b) Durchführung oder Unterstützung von Referendums- und Initiativaktionen;
c) Durchführung von Inseratenkampagnen;
d) Verbreitung von Informations- und Pressediensten;
e) Herausgabe von Druckschriften;
f) Durchführung von Versammlungen und Kundgebungen.
Art. 4
Die AUNS besteht aus natürlichen und juristischen Personen als Einzelmitglieder, aus Kollektivmitgliedern, aus Gönnern und aus Sympathisanten.
Art. 5
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Aufnahmeerklärung und endet durch den Tod oder den Untergang der Rechtspersönlichkeit, durch eine Austrittserklärung auf Ende eines Kalenderjahres sowie durch den Ausschluss.
Art. 6
Die Organe der AUNS sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Präsident
d) Zentrale Geschäftsstelle
e) Revisionsstelle.
A. Mitgliederversammlung und Urabstimmung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Einzelmitgliedern und den Kollektivmitgliedern zusammen. Gönner und Sympathisanten haben mit beratender Stimme Zutritt zu al-len Mitgliederversammlungen.
Art. 8
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die statutarischen Geschäfte durchzuführen.
Art. 9
In Ausnahmefällen können einzelne Geschäfte den Mitgliedern in Form einer Urabstimmung auf schriftlichem Wege unterbreitet werden.
Art. 10
Jedes Einzelmitglied hat an den Mitgliederversammlungen und den Urabstimmungen
eine Stimme, Stellvertretung durch Familienangehörige ist zulässig.
Kollektivmitglieder sind nach Massgabe ihres Jahresbeitrages, berechnet
auf der Basis derjenigen der Einzelmitglieder, im Maximum aber mit fünf
Stimmen stimmberechtigt. Gönner und Sympathisanten können kein
Stimmrecht ausüben.
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind dem Vorstand zur Behandlung und Traktandierung spätestens 2
Monate zum voraus schriftlich einzureichen.
Art. 11
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Statutenänderungen und für die Auflösung der AUNS sind die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Art. 12
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen fallen insbesondere
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
b) Wahl der Revisionsstelle;
c) Abnahme des Geschäftsberichtes und Beratung der allgemeinen Tätigkeit
sowie der Schwerpunkte der Politik der AUNS;
d) Abnahme der Jahresrechnung, Genehmigung des Budgets und Festlegung
der Mitgliederbeiträge;
e) Beschlussfassung über Resolutionen und andere Verlautbarungen;
f) Änderung der Statuten;
g) Auflösung der AUNS.
B. Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und höchstens 25 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Im Vorstand ist eine möglichst grosse Vielfalt an politischen Parteien anzustreben; auch sind Mitglieder ohne Parteizugehörigkeit erwünscht. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Landesteile, Alterskategorien und Geschlechter angemessen vertreten sind.
Art. 14
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere
a) Festlegung der Tätigkeit und der Aktionen sowie Beschlussfassung
über Stellungnahmen der AUNS;
b) Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets und für
Sonderaktionen nach Massgabe der Erfordernisse;
c) Berichterstattung zu Handen der Mitgliederversammlung über die
Tätigkeit, die Aktionen und die Stellungnahmen der AUNS;
d) Genehmigung von Jahresrechnung und Budget zu Handen der Mitgliederversamm-lung;
e) Vermögensverwaltung;
f) Abschluss von Verträgen und Anstellung von Mitarbeitern;
g) Wahl des Geschäftsführers;
h) Einberufung von Mitgliederversammlungen und Festlegung der zu behandelnden
Geschäfte;
i) Durchführung von Urabstimmungen und Festlegung der zu stellenden
Fragen;
j) Ausschluss von Mitgliedern;
k) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht einem andern
Organ vorbehalten sind.
Art. 15
Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten und im Verhinderungsfalle eines der drei Vizepräsidenten. Fünf Vorstandsmitglieder können unter Angabe der Traktanden eine Vorstandssitzung verlangen.
Der Vorstand kann einzelne seiner Geschäfte auf schriftlichem Wege
erledigen oder dem Präsidenten oder der Zentralen Geschäftsstelle
übertragen. Entscheidet der Vorstand zufolge Dringlichkeit in einer
Frage, deren Erledigung der Mitgliederversammlung zustehen würde,
so hat er bei der nächsten Gelegenheit der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
C. Der Präsident
Art. 16
Der Präsident überwacht die Tätigkeit der Zentralen Geschäftsstelle. Im Falle von Dringlichkeit entscheidet er über Fragen, die dem Vorstand zustehen. Bei nächster Gelegenheit hat er diesem darüber Bericht zu erstatten.
D. Die Zentrale Geschäftsstelle
Art. 17
Die Durchführung der Aufgaben der AUNS wird einer Zentralen Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand bezeichnet aus seinen Mitgliedern einen Geschäftsführer oder wählt einen solchen von aussen.
Die Zentrale Geschäftsstelle kann einer Organisation innerhalb oder
ausserhalb der AUNS übertragen werden.
E. Die Revisionsstelle
Art. 18
Die Rechnungsführung ist einem Revisor aus der Mitgliedschaft oder einer anerkannten Treuhandfirma zu übertragen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Revisionsstelle ist wiederwählbar.
Art. 19
Die Einnahmen der AUNS setzen sich zusammen aus
a) Beiträgen der Einzelmitglieder;
b) Beiträgen der Kollektivmitglieder;
c) Gönnerbeiträgen;
d) Sympathiebeiträgen;
e) andern Zuwendungen;
f) Zinsen.
Für die Verpflichtungen der AUNS haftet einzig das Vereinsvermögen.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom
19. Juni 1986 angenommen, an der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 1987
und an der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2006 abgeändert.
Der Präsident:
Nationalrat Dr. Pirmin Schwander
Die Vizepräsidenten
Nationalrat Luzi Stamm
Rudolf Syz
Jean-Dominique Cipolla